Kosten & Finanzierung

Zuschüsse zum Eigenanteil nach Aufenthaltsdauer (§ 43c)

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Ein Pflegeheimplatz kostet nicht in jedem Monat gleich viel aus eigener Tasche. Wer mit Pflegegrad 2 bis 5 in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung lebt, erhält einen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer, für die vollstationäre Pflegeleistungen nach § 43 SGB XI bezogen wurden. Die Pflegekasse übernimmt damit einen wachsenden Anteil bestimmter Pflegekosten – nicht aber pauschal denselben Anteil an der gesamten Heimrechnung.

Das ist besonders wichtig beim Vergleichen von Angeboten: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben grundsätzlich gesonderte Kostenpositionen. Wer nur den Prozentsatz von 15, 30, 50 oder 75 sieht, kann die tatsächliche Belastung leicht unterschätzen.

Wie der Leistungszuschlag funktioniert

Nach § 43c SGB XI gelten für Pflegegrade 2 bis 5 die folgenden Stufen. Entscheidend ist die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Pflegeleistungen, nicht allein die Zeit in einem bestimmten Gebäude.

Dauer des LeistungsbezugsZuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil
Bis einschließlich 12 Monate15 %
Mehr als 12 bis einschließlich 24 Monate30 %
Mehr als 24 bis einschließlich 36 Monate50 %
Mehr als 36 Monate75 %

Die Stufe kann sich somit während des Heimaufenthalts ändern. Angefangene Monate mit einem Leistungsbezug nach § 43 werden bei der Berechnung berücksichtigt. Der Zuschlag gilt nicht in derselben Weise für Pflegegrad 1; für diesen sieht die vollstationäre Pflege eine andere Leistungssystematik vor.

Wichtig ist auch die Begriffstrennung: Die Pflegeversicherung zahlt zunächst die nach Pflegegrad festgelegten Leistungen für die stationäre Pflege. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) beschreibt anschließend den verbleibenden pflegebedingten Anteil für die Pflegegrade 2 bis 5 in der jeweiligen Einrichtung. Erst auf diesen maßgeblichen Eigenanteil wird der zeitabhängige Zuschlag angewendet. Pflegeheimpreise unterscheiden sich zwischen Einrichtungen und können sich im Zeitverlauf verändern.

15, 30, 50 und 75 Prozent: Beispielrechnung

Nehmen wir rein beispielhaft einen monatlichen pflegebedingten Eigenanteil vor Leistungszuschlag von 2.000 € an. Hinzu kommen hypothetische 1.200 € für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zusammen. Die Beträge sind Rechenannahmen, keine bundesweiten Durchschnittspreise und kein Angebot eines bestimmten Heims.

AufenthaltsstufeZuschlag auf 2.000 €Verbleibende PflegekostenGesamtbelastung einschließlich 1.200 € weiterer Kosten
Erstes Jahr (15 %)300 €1.700 €2.900 €
Zweites Jahr (30 %)600 €1.400 €2.600 €
Drittes Jahr (50 %)1.000 €1.000 €2.200 €
Ab dem vierten Jahr (75 %)1.500 €500 €1.700 €

Die Tabelle zeigt, wie sich die Zuschussstaffel auswirkt, wenn sämtliche anderen Beträge unverändert bleiben. In der Praxis können Einrichtungen die Entgelte anpassen, sodass die tatsächliche Rechnung später anders ausfällt. Außerdem können weitere persönliche Ausgaben entstehen, etwa für einzelne Zusatzleistungen.

Wenn ein Angebot den Zuschlag bereits berücksichtigt

Auf Preisübersichten und Rechnungen kann der EEE vor oder nach dem Leistungszuschlag ausgewiesen sein. Wird ein bereits reduzierter Betrag nochmals mit 15 % oder einer anderen Stufe vermindert, entsteht ein falsches Ergebnis.

Prüfen Sie deshalb vor jeder Berechnung: Ist der angegebene Pflegekosten-Eigenanteil der Ausgangsbetrag vor § 43c oder bereits die nach Abzug verbleibende Zahlung? Steht das nicht ausdrücklich auf der Übersicht, bitten Sie das Heim um eine Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen.

Unser Pflegeheim-Kosten-Rechner unterscheidet diese beiden Eingabearten. Lesen Sie dazu auch die Übersicht über Pflegeheimkosten 2026, um den Zuschlag nicht mit den regulären Pflegekassenleistungen zu verwechseln.

Was passiert bei einem Heimwechsel?

Ein Umzug in eine andere Pflegeeinrichtung bedeutet nicht automatisch, dass die Zuschussstaffel wieder im ersten Jahr beginnt. Für die Staffel zählt grundsätzlich die bisherige Zeit mit vollstationären Leistungen nach § 43 SGB XI. Auch ein Wechsel der Pflegekasse lässt die bereits berücksichtigungsfähigen Monate nicht ohne Weiteres entfallen.

Bei einem Wechsel sollten Angehörige frühzeitig die bisherige Einrichtung, die neue Einrichtung und die Pflegekasse über die Aufenthalts- beziehungsweise Leistungszeiträume informieren. Lassen Sie sich bestätigen, welche Staffel die neue Abrechnung zugrunde legt. So lassen sich Fehler beim Übergang zwischen zwei Einrichtungen besser erkennen.

Ein Heimwechsel kann außerdem neue Kosten mit sich bringen: Ein anderer EEE, andere Beträge für Unterkunft oder Verpflegung und andere Investitionskosten wirken sich unabhängig von der Dauerstaffel aus. Wer vor dem Umzug Angebote vergleicht, sollte deshalb nicht nur die Zuschussprozente, sondern sämtliche Positionen gegenüberstellen.

Wer berechnet und erhält den Zuschlag?

Nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung des § 43c SGB XI berechnet die Pflegekasse den Zuschlag auf Grundlage der ihr von der vollstationären Einrichtung übermittelten Informationen. Die Kasse zahlt den Leistungszuschlag an die Einrichtung; diese stellt der pflegebedürftigen Person den verbleibenden Eigenanteil in Rechnung. Es handelt sich also nicht um eine frei verfügbare monatliche Auszahlung an Bewohnerinnen oder Bewohner.

Wenn Sie einen Bescheid oder eine Rechnung nicht nachvollziehen können, fragen Sie bei der Pflegekasse nach der verwendeten Aufenthaltsdauer und bei der Einrichtung nach dem zugrunde gelegten EEE. Vergleichen Sie die beiden Angaben mit dem ausgewiesenen Zuschuss.

Häufige Fehler in der Abrechnung erkennen

1. Zuschuss auf die gesamten Heimkosten anwenden. Die Staffelung betrifft den maßgeblichen pflegebedingten Eigenanteil, nicht pauschal Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

2. Bereits reduzierten EEE erneut reduzieren. Der Betrag kann in einem Angebot schon nach Abzug des Zuschlags ausgewiesen sein. Den Ausweis immer prüfen.

3. Aufenthaltsdauer nach einem Wechsel bei null beginnen lassen. Entscheidend sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten des Leistungsbezugs, nicht bloß das Datum des Einzugs in das aktuelle Haus.

4. Preissteigerungen ignorieren. Die höhere Zuschussstufe garantiert keine entsprechend sinkende Gesamtbelastung, wenn andere Entgelte steigen.

5. Pflegegrad 1 mit Pflegegrad 2 bis 5 gleichsetzen. Für die Zuschussstaffel nach § 43c ist der Pflegegrad entscheidend.

Wenn die gesamte Finanzierung knapp wird, lesen Sie Wer zahlt das Pflegeheim?. Vor dem Unterschreiben oder bei einer Entgelterhöhung hilft außerdem unsere Anleitung Heimvertrag prüfen.

Kurze Prüfliste für Angehörige

Vor der Entscheidung für ein Heim oder nach einer neuen Rechnung sollten Sie fünf Punkte schriftlich festhalten: den aktuellen Pflegegrad, die bisher anerkannten Monate vollstationärer Pflege, den EEE vor dem Leistungszuschlag, die weiteren Kostenpositionen sowie die tatsächlich angewendete Zuschussstufe. Auf dieser Grundlage können Sie mehrere Einrichtungen sachgerecht vergleichen und eventuelle Abweichungen bei der Pflegekasse oder beim Heim klären.

Dieser Artikel erläutert allgemeine Regeln und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Die konkreten Entgelte und die maßgebliche Aufenthaltsdauer müssen aus den Unterlagen der Einrichtung und der Pflegekasse hervorgehen.

Ein häufiger Rechenfehler beim Leistungszuschlag

Der Zuschlag nach § 43c SGB XI richtet sich nach der Aufenthaltsdauer und bezieht sich auf einen bestimmten Anteil der pflegebedingten Eigenanteile. Er reduziert nicht pauschal die gesamte Heimrechnung um 15, 30, 50 oder 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten bleiben grundsätzlich andere Positionen. Eine Beispielrechnung muss außerdem erkennen lassen, ob ein angegebener EEE-Wert den Zuschlag schon berücksichtigt oder noch davor liegt.

Welche Zahl Sie vom Heim erfragen sollten

Bitten Sie um den pflegebedingten Eigenanteil vor dem Leistungszuschlag, die ausgewiesene Höhe des Zuschlags, die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Investitionskosten sowie den für den konkreten Monat zu zahlenden Gesamtbetrag. Bei einer Änderung der Aufenthaltsdauer sollten Sie nachfragen, ab welchem Monat die nächste Zuschlagsstufe greift.

AufenthaltGesetzlicher Zuschlag auf den relevanten pflegebedingten Eigenanteil
Erster bis zwölfter Monat15 %
13. bis 24. Monat30 %
25. bis 36. Monat50 %
Ab dem 37. Monat75 %

Die tatsächliche Monatsrechnung hängt auch von der Einrichtung und ihrem konkreten Entgelt ab. Ein bundesweiter Durchschnitt ersetzt kein individuelles Preisangebot.

Quellen und Stand

Geprüft am 30.10.2026.

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