Stand: 4. November 2026. Alle Beträge sind monatliche Höchstbeträge der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) und wurden am 4. November 2026 gegen den Gesetzestext geprüft. Ob und in welcher Höhe Ihnen eine Leistung zusteht, entscheidet Ihre Pflegekasse im Bescheid. Private Pflegeversicherungen leisten gleichwertig, aber nach ihren Verträgen.
Die wichtigsten Leistungen nach Pflegegrad
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37) – Pflege durch Angehörige | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (§ 36) – ambulanter Pflegedienst | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Tages-/Nachtpflege (§ 41) – zusätzlich zu Geld/Sachleistung | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Vollstationäre Pflege (§ 43) – Leistungsbetrag fürs Heim | 131 € (Zuschuss) | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Entlastungsbetrag (§ 45b) – zweckgebunden | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Die Pflegesachleistung wird direkt zwischen Pflegedienst und Kasse abgerechnet. Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die es an pflegende Angehörige weitergeben kann. Wer beides nutzt, bekommt ein anteiliges Pflegegeld (Kombinationsleistung, § 38).
Weitere Leistungen
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a): bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr ab Pflegegrad 2. Wofür der Betrag gilt, erklären die Ratgeber Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege; Berechnung im Kurzzeitpflege-Rechner.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 4): bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, zum Beispiel für den barrierefreien Badumbau. Auch bei Pflegegrad 1 möglich.
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2): bis zu 42 Euro im Monat, etwa Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.
- Pflegeberatung (§ 7a): Anspruch auf kostenlose, individuelle Beratung durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.
- Leistungszuschlag im Pflegeheim (§ 43c): Die Kasse übernimmt zusätzlich einen wachsenden Anteil des pflegebedingten Eigenanteils – 15, 30, 50 oder 75 Prozent je nach Aufenthaltsdauer. Details: Eigenanteil und Zuschuss.
Was bedeutet das im Alltag? Drei Beispiele
1. Pflegegrad 2, Pflege durch die Tochter. Frau A. erhält 347 Euro Pflegegeld. Zusätzlich kann sie den Entlastungsbetrag (131 Euro) für Haushaltshilfe oder Betreuungsangebote einsetzen und zwei Tage pro Woche die Tagespflege nutzen – deren Kosten bis 721 Euro trägt die Kasse zusätzlich zum Pflegegeld.
2. Pflegegrad 3, ambulanter Pflegedienst. Herr B. nutzt Leistungen eines Pflegedienstes im Wert von 1.300 Euro im Monat. Die Sachleistungsgrenze liegt bei 1.497 Euro, der Dienst rechnet direkt ab. Er schöpft damit rund 87 Prozent der Sachleistung aus; die restlichen rund 13 Prozent werden als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt, das sind etwa 79 Euro (13 % von 599 Euro).
3. Umzug ins Heim, Pflegegrad 4. Die Kasse zahlt 1.855 Euro Leistungsbetrag. Das Heim berechnet weiter Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, plus den pflegebedingten Eigenanteil. Wie sich der Eigenanteil zusammensetzt, zeigt der Pflegeheim-Kosten-Rechner.
Wichtige Regeln
- Pflegegeld und Heim schließen sich aus. Im Pflegeheim wird kein Pflegegeld gezahlt (Ausnahme: Tage in häuslicher Pflege bei Behinderteneinrichtungen und Kurzzeitpflege nach § 38).
- Nicht genutzte Beträge verfallen meist nicht sofort: Der Entlastungsbetrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b). Fragen Sie Ihre Kasse nach der aktuellen Regelung.
- Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegegeld, Sachleistung oder Tagespflege, aber auf Entlastungsbetrag, Beratung, Wohnumfeldzuschuss und einen Heimzuschuss von 131 Euro.
- Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung über den Antrag spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang schriftlich mitteilen (§ 18c SGB XI). So beantragen Sie den Pflegegrad.
Welcher Pflegegrad passt?
Der Pflegegrad ergibt sich aus Punkten in sechs Modulen (Anlage 2 zu § 15 SGB XI). Eine erste Orientierung gibt der Pflegegrad-Punkte-Rechner; verbindlich ist nur die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Quellen
Abgerufen am 4. November 2026.
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- § 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag
- § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 18c SGB XI – Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- § 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1